Bei der Auslegung kommunaler Bestimmungen kommt dem Gemeinderat ein relativ erheblicher Beur- teilungs- und Ermessensspielraum und damit Autonomie zu. Die Rechtsmittelinstanzen sind gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen. Nur wenn er den ihm zuzugestehenden Handlungsspielraum bei der Auslegung der fraglichen Bestimmungen in unvertretbarer Weise ausgeübt hat, darf die Beschwerdeinstanz in seine Ermessensausübung eingreifen (§ 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [