Fassadengliederung und -gestaltung; Material und Farbkonzept sowie Terrain- und Umgebungsgestaltung (Vorgärten und Vorplätze) (§ 7 Abs. 2 BNO). Es gilt eine erweiterte Bewilligungspflicht für die Umgestaltung oder Renovationen von Fassaden, Fenstern, Dächern und Innenräumen (§ 7 Abs. 3 BNO). Weiter sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass unter Berücksichtigung des bestehenden und zukünftigen Quartierbildes eine gute Gesamtwirkung entsteht (§ 43 Abs. 1 BNO).