3.1.2 Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet sich in der Kernzone A. Gemäss § 7 Abs. BNO dient die Kernzone A (KA) der Erhaltung und Entwicklung des historisch wertvollen Ortskerns (engeres Ortsbild). Bauvorhaben in der KA dürfen die Gesamtwirkung des Ortskerns nicht beeinträchtigen. Massgebend für die Beurteilung sind: u.a. Gebäudestellung; Grösse des Baukubus; Wirkung im Strassenraum; Form, Staffelung und Gliederung der Baumasse; Dachform und -neigung, First- und Traufhöhen, Firstrichtung, Ausmass und Proportionen von Dachaufbauten (inkl. Dachflächenfenster); Fassadengliederung und -gestaltung;