{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-06-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-548_2023-06-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8133", "Checksum": "38662fca5a2bc368471117706c667dc5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.548"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 19.06.2023 EBVU 22.548"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 19.06.2023 EBVU 22.548"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 19.06.2023 EBVU 22.548"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Durchsetzung von Holzfenstern im Ortsbildschutzbereich bei einem Ortsbild von regionaler Bedeutung ist vertretbar, auch auf der Basis relativ unbestimmter Erhaltungs- und Einordnungsvorschriften der Bau- und Nutzungsordnung."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:56:52", "Checksum": "4684c94bbb22d370e3fe814a4462b869", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 19.06.2023 EBVU 22.548\nRegeste:\nDie Durchsetzung von Holzfenstern im Ortsbildschutzbereich bei einem Ortsbild von regionaler Bedeutung ist vertretbar, auch auf der Basis relativ unbestimmter Erhaltungs- und Einordnungsvorschriften der Bau- und Nutzungsordnung.\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.22.548\n\nENTSCHEID vom 19. Juni 2023\n\nDres. A._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom\n17. Oktober 2022 betreffend Materialisierung der Fenster in der Kernzone A / Holzfenster, Parzelle aaa; Abweisung\n\nKlicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.\n\nErwägungen\n\n2. Gegenstand des Verfahrens und Parteistandpunkte\n\n2.1 Verfahrensgegenstand\n\nDie Beschwerdeführenden möchten die bestehenden Holzfenster ihrer Liegenschaft durch Holz-Me-\ntallfenster mit einem weissen Farbanstrich ersetzen. Der Gemeinderat hat das Vorhaben zurückgewiesen und lässt nur Holzfenster zu, wobei der gewünschte Farbanstrich auch für die Holzfenster bewilligt wird.\n\n(…)\n\n3. Rechtsgrundlagen und Beurteilung\n\n3.1 Rechtsgrundlagen\n\n3.1.1\nDas Ortsbild von Q. ist – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden – im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Objekt von regionaler Bedeutung aufgenommen. Gemäss Eintrag gliedert sich das Altbaugebiet in das haufenförmige Oberdorf und in das S. mit vorwiegend auf die Durchgangsstrasse ausgerichteter Bebauung. Die Liegenschaft der\nBeschwerdeführenden befindet sich im T.. Der Bereich T. ist im ISOS als Gebiet mit \"ursprünglicher\nSubstanz\" (Aufnahmekategorie A) und dem höchsten Erhaltungsziel \"Erhalten der Substanz\" (Erhaltungsziel A) zugeordnet.\n\nDas ISOS gilt lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Bei der Erfüllung\nkantonaler und kommunaler Aufgaben – wie im vorliegenden Fall – wird der Schutz von Ortsbildern\ndurch kantonales und kommunales Recht gewährleistet (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den\nNatur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG; SR 451]; Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]). Auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben sind Bundesinventare wie das ISOS indessen von Bedeutung. Die\nPflicht zur Beachtung findet ihren Niederschlag zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen\numsetzenden (Nutzungs-)Planung, zum andern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer]\n1C_578/2016 vom 28. Juni 2017, E. 3.1).\n\n3.1.2\nDie Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet sich in der Kernzone A. Gemäss § 7 Abs. BNO\ndient die Kernzone A (KA) der Erhaltung und Entwicklung des historisch wertvollen Ortskerns (engeres\nOrtsbild). Bauvorhaben in der KA dürfen die Gesamtwirkung des Ortskerns nicht beeinträchtigen. Massgebend für die Beurteilung sind: u.a. Gebäudestellung; Grösse des Baukubus; Wirkung im Strassenraum; Form, Staffelung und Gliederung der Baumasse; Dachform und -neigung, First- und Traufhöhen,\nFirstrichtung, Ausmass und Proportionen von Dachaufbauten (inkl. Dachflächenfenster); Fassadengliederung und -gestaltung; Material und Farbkonzept sowie Terrain- und Umgebungsgestaltung (Vorgärten und Vorplätze) (§ 7 Abs. 2 BNO). Es gilt eine erweiterte Bewilligungspflicht für die Umgestaltung\noder Renovationen von Fassaden, Fenstern, Dächern und Innenräumen (§ 7 Abs. 3 BNO). Weiter sind\nBauten und Anlagen so zu gestalten, dass unter Berücksichtigung des bestehenden und zukünftigen\nQuartierbildes eine gute Gesamtwirkung entsteht (§ 43 Abs. 1 BNO).\n\nBei der Auslegung kommunaler Bestimmungen kommt dem Gemeinderat ein relativ erheblicher Beur-\nteilungs- und Ermessensspielraum und damit Autonomie zu. Die Rechtsmittelinstanzen sind gehalten,\ndas Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene\nRechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen. Nur wenn er den ihm zuzugestehenden Handlungsspielraum bei der Auslegung der fraglichen Bestimmungen in unvertretbarer Weise\nausgeübt hat, darf die Beschwerdeinstanz in seine Ermessensausübung eingreifen (§ 106 Abs. 1 der\nVerfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]; Aargauische Gerichts- und\nVerwaltungsentscheide [AGVE] 2015, S. 174).\n\n3.2 Beurteilung\n\n3.2.1\nDie Pflicht der Beschwerdeführenden, reine Holzfenster anstelle von Holz-/Metallfenstern an ihrer Liegenschaft zu montieren, stellt einen Eingriff in ihre Eigentumsfreiheit dar. Der Eingriff ist jedoch nicht\nschwerwiegend. Zwar sind Holzfenster aufwendiger im Unterhalt als Holz-/Metallfenster, dafür günstiger in der Anschaffung. Zudem bleibt es den Beschwerdeführenden erlaubt, die Fenster in der von\nihnen gewünschten Farbe anzustreichen. Einer gesetzlichen Grundlage bedarf indes auch ein weniger\nschwerwiegender Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Vorliegend besteht diese in den angeführten Erhal-\ntungs- und Einordnungsvorschriften der BNO. Auch wenn diese relativ unbestimmt sind, genügen sie\nangesichts des eher geringen Eingriffs in die Eigentumsfreiheit als gesetzliche Grundlage.\n\n"}