DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Rechtsabteilung BVURA.22.548 ENTSCHEID vom 19. Juni 2023 Dres. A._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 17. Oktober 2022 betreffend Materialisierung der Fenster in der Kernzone A / Holzfenster, Par- zelle aaa; Abweisung Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Erwägungen 2. Gegenstand des Verfahrens und Parteistandpunkte 2.1 Verfahrensgegenstand Die Beschwerdeführenden möchten die bestehenden Holzfenster ihrer Liegenschaft durch Holz-Me- tallfenster mit einem weissen Farbanstrich ersetzen. Der Gemeinderat hat das Vorhaben zurückge- wiesen und lässt nur Holzfenster zu, wobei der gewünschte Farbanstrich auch für die Holzfenster be- willigt wird. (…) 3. Rechtsgrundlagen und Beurteilung 3.1 Rechtsgrundlagen 3.1.1 Das Ortsbild von Q. ist – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden – im Inventar der schüt- zenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Objekt von regionaler Bedeutung aufgenommen. Ge- mäss Eintrag gliedert sich das Altbaugebiet in das haufenförmige Oberdorf und in das S. mit vorwie- gend auf die Durchgangsstrasse ausgerichteter Bebauung. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet sich im T.. Der Bereich T. ist im ISOS als Gebiet mit "ursprünglicher Substanz" (Aufnahmekategorie A) und dem höchsten Erhaltungsziel "Erhalten der Substanz" (Erhal- tungsziel A) zugeordnet. Das ISOS gilt lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Bei der Erfüllung kantonaler und kommunaler Aufgaben – wie im vorliegenden Fall – wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG; SR 451]; Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]). Auch bei der Erfüllung von kanto- nalen und kommunalen Aufgaben sind Bundesinventare wie das ISOS indessen von Bedeutung. Die Pflicht zur Beachtung findet ihren Niederschlag zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung, zum andern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenab- wägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017, E. 3.1). 3.1.2 Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet sich in der Kernzone A. Gemäss § 7 Abs. BNO dient die Kernzone A (KA) der Erhaltung und Entwicklung des historisch wertvollen Ortskerns (engeres Ortsbild). Bauvorhaben in der KA dürfen die Gesamtwirkung des Ortskerns nicht beeinträchtigen. Mas- sgebend für die Beurteilung sind: u.a. Gebäudestellung; Grösse des Baukubus; Wirkung im Strassen- raum; Form, Staffelung und Gliederung der Baumasse; Dachform und -neigung, First- und Traufhöhen, Firstrichtung, Ausmass und Proportionen von Dachaufbauten (inkl. Dachflächenfenster); Fassaden- gliederung und -gestaltung; Material und Farbkonzept sowie Terrain- und Umgebungsgestaltung (Vor- gärten und Vorplätze) (§ 7 Abs. 2 BNO). Es gilt eine erweiterte Bewilligungspflicht für die Umgestaltung oder Renovationen von Fassaden, Fenstern, Dächern und Innenräumen (§ 7 Abs. 3 BNO). Weiter sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass unter Berücksichtigung des bestehenden und zukünftigen Quartierbildes eine gute Gesamtwirkung entsteht (§ 43 Abs. 1 BNO). Bei der Auslegung kommunaler Bestimmungen kommt dem Gemeinderat ein relativ erheblicher Beur- teilungs- und Ermessensspielraum und damit Autonomie zu. Die Rechtsmittelinstanzen sind gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen. Nur wenn er den ihm zuzugestehen- den Handlungsspielraum bei der Auslegung der fraglichen Bestimmungen in unvertretbarer Weise ausgeübt hat, darf die Beschwerdeinstanz in seine Ermessensausübung eingreifen (§ 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2015, S. 174). 3.2 Beurteilung 3.2.1 Die Pflicht der Beschwerdeführenden, reine Holzfenster anstelle von Holz-/Metallfenstern an ihrer Lie- genschaft zu montieren, stellt einen Eingriff in ihre Eigentumsfreiheit dar. Der Eingriff ist jedoch nicht schwerwiegend. Zwar sind Holzfenster aufwendiger im Unterhalt als Holz-/Metallfenster, dafür günsti- ger in der Anschaffung. Zudem bleibt es den Beschwerdeführenden erlaubt, die Fenster in der von ihnen gewünschten Farbe anzustreichen. Einer gesetzlichen Grundlage bedarf indes auch ein weniger schwerwiegender Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Vorliegend besteht diese in den angeführten Erhal- tungs- und Einordnungsvorschriften der BNO. Auch wenn diese relativ unbestimmt sind, genügen sie angesichts des eher geringen Eingriffs in die Eigentumsfreiheit als gesetzliche Grundlage. Fenster haben allgemein eine grosse Bedeutung für das Erscheinungsbild einer Liegenschaft. Sie bil- den einen wesentlichen Teil des architektonischen Konzepts einer Fassade und prägen das Gesamt- bild eines Hauses in starkem Masse. Hinsichtlich Grösse, Anordnung und Proportionen sowie Binnen- gliederung und Detailgestaltung zeigen sie eine für die jeweilige Bauepoche charakteristische Gestalt. Dementsprechend sind auch erhöhte Anforderungen an die Fenstergestaltung zu stellen. Daraus er- hellt das gewichtige öffentliche Interesse an der Gestaltung der Fenster, insbesondere in aus ortsbild- schützerischer oder denkmalpflegerischer Sicht bedeutenden Orten oder Ortsteilen und insbesondere in einem Ortsbild von nationaler oder regionaler Bedeutung nach ISOS wie dem Vorliegenden. Was die Materialisierung anbelangt, so entsprechen Fenster mit Metallverkleidung wie auch Kunst- stofffenster nicht den traditionellen Materialien einer Altstadt. Deshalb besteht auch an der Wahl des richtigen Materials (in casu Holz) ein gewichtiges öffentliches Interesse (vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2013/116 vom 14. Mai 2014, S. 15 f.): Der Werkstoff Holz zeichnet sich insbesondere durch seine Strukturierung und natürliche Alterung aus. Fenster, wel- che nicht in Holz ausgeführt werden, sind flach in der Profilierung und haben keine Struktur, die Ober- fläche ist härter und glatter; Holz-/Metallfenster sind im Übrigen nicht alterungsfähig. Alterung ist aber 2 von 3 altstadtüblich, Patina gehört zu einem Altstadtbild. Insgesamt wirken Fenster aus Kunststoff oder Me- tall "künstlicher". Fenster in Holz unterscheiden sich damit von solchen aus Kunststoff oder Holz/Me- tall, auch wenn dies nur bei näherer Betrachtung augenfällig wird (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 16.710 vom 7. Februar 2017, S. 4 f.). Dass die Ma- terialauthentizität im Ortsbildschutz eine wichtige Rolle spielt, kann auch dem Grundsatzpapier der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege betreffend Fenster am historischen Bau vom 27. No- vember 2003 entnommen werden, wonach bei der Beurteilung neuer Fenster – neben Konstruktions- stärke und Profilierung – insbesondere das herkömmliche Material, bei historischen Fenstern vorwie- gend Holz, zu beachten ist (Ziff. 3). Dass die Durchsetzung von Holzfenstern im Ortsbildschutzbereich vertretbar ist, haben sodann verschiedene Gerichtsurteile festgehalten (vgl. etwa Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2013/116 vom 14. Mai 2014; Entscheid des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich VB.2003.00247 vom 10. März 2004). An der Ausführung der Fenster aus Holz besteht folglich ein wesentliches öffentliches Interesse. Wie bereits erwähnt, sind Fenster aus Holz in ihrer Anschaffung günstiger als Holz-/Aluminiumfenster. Nicht stichhaltig erscheint zudem das Argument der Beschwerdeführenden, wonach aufgrund der di- rekten Lage am Bach die Feuchtigkeit so hoch sei, dass Holzfenster ungeeignet seien. Dies kann alleine schon aufgrund der geringen Dimensionen des Bachs ausgeschlossen werden. Zudem ist die Liegenschaft nicht direkt an den Bach gebaut, sondern weist einen Abstand von knapp 5 m auf. Einzig der periodische Unterhalt (Streichen) der Fenster entfiele bei den von Beschwerdeführenden bevor- zugten Fenster aufgrund der äusserlichen Metall-Beschichtung weitgehend. Auch verhindern die um- strittenen Auflagen eine zonenkonforme Nutzung nicht und ist der verhältnismässig geringe Mehrauf- wand im Unterhalt angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses am Ortsbildschutz bzw. den umstrittenen Massnahmen als zumutbar zu betrachten. Zusammenfassend stützt sich die umstrittene Auflage (Holzfenster anstelle von Holz-/Metallfenstern) auf eine genügende gesetzliche Grundlage, liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und erweist sich auch als verhältnismässig. 3.2.2 Aus den von den Beschwerdeführenden und dem Gemeinderat eingereichten Unterlagen geht hervor, dass auch in der Kernzone A und sogar in direkter Nachbarschaft der Beschwerdeführenden Fenster aus Kunststoff oder Holz-/Metall vorhanden sind. Nach den vorliegenden Unterlagen wurden diese aber, zumindest seit Einführung der Kernzone A, nie bewilligt. Auch zeigt die – inzwischen ebenfalls beim BVU angefochtene – Verfügung zum Baugesuch an der Hauptstrasse bbb (Ersatz Holzfenster durch Kunststofffenster), dass der Gemeinderat nicht nur bei den Beschwerdeführenden die ange- führte Praxis durchsetzen will. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung wird demnach nicht verletzt. Weiter erarbeitete die Bauverwaltung Q. in Zusammenarbeit mit dem von der Gemeinde beauftragten Ortsbildexperten ein Merkblatt für die Material- und Farbwahl in den Kernzonen A und B. Nach diesem Merkblatt sind Fenster und Türen in der Kernzone A und bei Schutzobjekten stets in Holz auszuführen. Das Merkblatt liegt zwar erst im Entwurf vor und wäre auch nach der Verabschiedung durch den Ge- meinderat nicht eigentümerverbindlich. Es ist aber zumindest ein deutliches Indiz dafür, wie der Ge- meinderat künftig die Zonenbestimmungen zu handhaben gedenkt und damit für die Zukunft eine ein- heitliche Rechtsanwendung und damit eine konstante, die Rechtsgleichheit wahrende Praxis gewährleistet werden kann. Selbst wenn das Merkblatt nicht genehmigt würde, wird sich der Gemein- derat in jedem Fall an die von ihm geltend gemachte Praxis der Holzfenster in der Kernzone A zu halten haben und wird in Zukunft daran gemessen werden. So wird er nicht zuletzt auch Rückbauten zu überprüfen haben, sollten sich Eigentümer in der Kernzone A über die Bewilligungspflicht hinweg- setzen und für Fenster nicht-zugelassene Materialien verwenden. 3 von 3