Die Ergreifung weiterer schalldämmender Massnahmen wie die Installation von Schalldämmhauben, Hutzen oder einer Lärmschutzwand scheidet aufgrund der mit derartigen Massnahmen verbundenen Kosten im Rahmen der Vorsorge ebenfalls aus. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 12 von 12