Was die Ergreifung weiterer technischer respektive baulicher schallreduzierender Massnahmen bei aussen aufgestellten Anlagen (in Form von Schalldämmhauben, Hutzen oder Lärmschutzwänden) anbelangt, so können solche bei eingehaltenem Planungswert allein gestützt auf das Vorsorgeprinzip nach dem Gesagten in aller Regel nicht verlangt werden, da diese erfahrungsgemäss mit einem nicht unbeträchtlichen Aufwand von mehreren tausend Franken (also weit mehr als 1 % der Investitionskosten) verbunden sind (vgl. EBVU 21.762 vom 28. Februar 2023, Erw. 4.4.7; 18.599/600 vom 15. Januar 2019, Erw. 4.3; 17.920 vom 30. November 2018, Erw.