Eine Verschiebung an die Nordostfassade hätte einerseits eine lärmmässige Verschlechterung in Bezug auf die Nachbarliegenschaft Parzelle bbb zur Folge und andererseits auch in Bezug auf den Lärmschutz der Liegenschaft der Beschwerdeführenden selbst, befinden sich doch im Erdgeschoss auf dieser Gebäudeseite ein Fenster und eine Terrassentüre zum Wohn- und Essbereich der Liegenschaft. Aus demselben Grund scheidet auch eine Aufstellung der Wärmepumpe im Bereich der Südwestfassade aus, handelt es sich hierbei doch um die Hauptwohnseite der Liegenschaft der Bauherrschaft mit einer durchgehenden Fensterfront des Wohnzimmers im Erdgeschoss.