Hinsichtlich der Standortwahl ergibt sich zudem, dass der vorliegend gewählte Standort der lärmoptimierte Standort ist. Eine Verschiebung an die Nordostfassade hätte einerseits eine lärmmässige Verschlechterung in Bezug auf die Nachbarliegenschaft Parzelle bbb zur Folge und andererseits auch in Bezug auf den Lärmschutz der Liegenschaft der Beschwerdeführenden selbst, befinden sich doch im Erdgeschoss auf dieser Gebäudeseite ein Fenster und eine Terrassentüre zum Wohn- und Essbereich der Liegenschaft.