Solche Massnahmen (mit Pegelreduktionen < 3 dB oder Aufwendungen > 1 % der Investitionskosten) müssen bei eingehaltenem Planungswert gemäss Cercle Bruit nicht umgesetzt werden (vgl. die Vollzugshilfe Cercle Bruit, Ziff. 2.1). Auch gemäss der geplanten, noch nicht verabschiedeten Änderung der LSV sind bei neuen Luft-Wasser-Wärmepumpen, die der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, weitergehende Emissionsbegrenzungen im Rahmen der Vorsorge nur zu treffen, wenn mit höchstens 1 % der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann (vgl. Art. 7 Abs. 3 lit.