6.2.1 Nach dem Gesagten sind die Emissionen auch bei eingehaltenen Planungswerten im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip; Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Nach der Rechtsprechung kann mehr als die Einhaltung der Planungswerte zu verlangen unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes allerdings nur dann als wirtschaftlich tragbar gelten, wenn sich bereits mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt. Demgemäss sind gemäss Cercle Bruit bei eingehaltenem Planungswert Pegelreduktionen von unter 3