6.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Gemeinderat habe die Einhaltung des Vorsorgeprinzips nicht überprüft und diesem nicht Rechnung getragen. Der Gemeinderat hätte zumindest prüfen können, ob die Anlage dem neusten Stand der Technik entspreche (was nicht der Fall sei) und ob weitere Massnahmen möglich seien, die zu einer Schallreduktion führen könnten. Zudem hätte eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips ergeben, dass eine lnnenaufstellung möglich wäre. Die geltend gemachten Mehrkosten für eine lnnenaufstellung in Höhe von Fr. 10'000.– seien nicht nachvollziehbar.