Der Begriff der Anlage wird in Art. 7 Abs. 7 USG definiert und in zahlreichen Bestimmungen des Umweltrechts vorausgesetzt. Darunter kann – je nach Regelungszusammenhang – eine Einzelanlage, eine Gesamtanlage oder eine räumlich und funktional zusammenhängende Mehrzahl von Anlagen zu verstehen sein (vgl. GRIFFEL/ RAUSCH, a.a.O., Art. 7 N 24). Letzteres ist bei verschiedenen Wärmepumpen von verschiedenen Liegenschaften indes offensichtlich nicht der Fall, fehlt es doch diesfalls bereits an dem hierfür geforderten engen funktionalen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Anlagen (vgl. statt vieler: BGer 1C_57/2015 vom 22. Januar 2016, Erw. 3.5; 1A.129/2005 vom 23. August 2005, Erw.