Der Beschwerdeführer fordert weiter einen "Sicherheits- und Vorsorgezuschlag", da "wohl in absehbarer Zeit" zum Teil weitere Wärmepumpen in der unmittelbaren Nachbarschaft auf seine Liegenschaft einwirken würden und diese die Planungswerte noch um 3 bis 4 dB erhöhen würden. Für einen derartigen Zuschlag besteht allerdings keine gesetzliche Grundlage. Zum einen ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 USG bei der Errichtung ortsfester Anlagen die Planungswerte mit den durch diese Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen einzuhalten sind. Der Begriff der Anlage wird in Art. 7 Abs. 7 USG definiert und in zahlreichen Bestimmungen des Umweltrechts vorausgesetzt.