Die Küche könnte denn auch ohne grössere bauliche Massnahmen vollständig baulich vom Wohnraum abgegrenzt werden. Sie ist weder baulich noch von der Nutzung her in den Wohnraum integriert, womit eine Wohnnutzung im Küchenbereich selbst ausgeschlossen ist. Der Durchgang zum Wohnraum liegt gut 3,3 m vom Fenster zurückversetzt. Es ist daher lärmrechtlich nicht angezeigt, die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte im Bereich des Küchenfensters zu verlangen, die Küche gilt mithin aufgrund der vorliegenden Grundrisskonstellation nicht als lärmempfindlich.