Klar ist, dass Küchen, die aufgrund ihrer Grösse nicht mehr als reine Arbeitsküchen gelten oder solche, die in den Wohnraum integriert sind, nicht als Küchen ohne Wohnanteil gelten können. Vorliegend ist jedoch von Bedeutung, dass die Küche lediglich auf einer Schmalseite zum Wohnraum hin offen ist, ansonsten aber dreiseitig abgeschlossen und somit vom Wohnraum baulich klar getrennt ist. Die Küche wird als eigenständiger Raum wahrgenommen und auch genutzt, die Wohnnutzung erfolgt erst im daran anschliessenden Bereich. Die Küche könnte denn auch ohne grössere bauliche Massnahmen vollständig baulich vom Wohnraum abgegrenzt werden.