In einem neueren Fall hat die Rechtsabteilung BVU zudem einen Abstellraum und eine Küche, die nicht mittels Türe voneinander getrennt waren, je als eigenständige Räume beurteilt (vgl. EBVU 22.350 vom 25. April 2023). Letztlich fällt eine allgemeine Regelbildung hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine Küche mit oder ohne Wohnanteil handelt, schwer und es ist stets eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen. Klar ist, dass Küchen, die aufgrund ihrer Grösse nicht mehr als reine Arbeitsküchen gelten oder solche, die in den Wohnraum integriert sind, nicht als Küchen ohne Wohnanteil gelten können.