Hieraus lässt sich ableiten, dass die Küche und der Wohnraum nicht zwingend durch eine Türe abgetrennt sein müssen, um als lärmrechtlich selbständige Räume zu gelten. So wird beispielsweise auch keine Türe zwischen Erschliessungsbereichen (Korridore, Treppen, etc.) und den lärmempfindlichen Wohnräumen gefordert. In einem neueren Fall hat die Rechtsabteilung BVU zudem einen Abstellraum und eine Küche, die nicht mittels Türe voneinander getrennt waren, je als eigenständige Räume beurteilt (vgl. EBVU 22.350 vom 25. April 2023).