AGVE 2018, S. 512 f.). Die Vollzugshilfe des Kantons Aargau äussert sich nicht explizit zur Frage, ob die Küche in jedem Fall zwingend mit einer Türe vom restlichen Wohnbereich abgegrenzt sein muss, um noch als Arbeitsküche zu gelten. Welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass in den fraglichen Skizzen der Vollzugshilfe je Türen eingezeichnet sind, ergibt sich aus der Arbeitshilfe nicht. In diesem Zusammenhang sind etwa die Ausführungen des Kantons Glarus einschlägig, welcher eine Küche wie folgt definiert (vgl. www.gl.ch > Verwaltung > Bau und Umwelt > Umwelt Wald Energie > Umweltschutz und Energie > Umweltschutz > Lärmschutz > Lärmvorsorge bei Bauvorhaben):