Der Beschwerdeführer leitet die Anrechenbarkeit hingegen insbesondere aus dem Umstand ab, dass die Küche nicht durch eine Türe vom eigentlichen Wohnraum abgegrenzt ist, sondern zu diesem hin offen ausgestaltet ist. Diesbezüglich ist ihm insofern Recht zu geben, als gemeinhin verlangt wird, dass die Küche von den übrigen lärmempfindlichen Räumen baulich separiert ist und mit einer Türe abgegrenzt ist (vgl. bspw. ROBERT WOLF, Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], hrsg. von der Vereinigung für Umweltrecht, Art. 22 N 12; AGVE 2018, S. 512 f.).