Gemessen an diesen Kriterien erfüllt der vorliegende Küchenbereich offensichtlich die Anforderungen an eine nicht lärmempfindliche Arbeitsküche. Die Küche selbst weist eine für die Grösse des Einfamilienhauses relativ bescheidene Grösse von ca. 7,8 m2 auf und gilt damit unter diesem Gesichtspunkt als reine Arbeitsküche, die nicht als lärmempfindlicher Raum gilt. Der Beschwerdeführer leitet die Anrechenbarkeit hingegen insbesondere aus dem Umstand ab, dass die Küche nicht durch eine Türe vom eigentlichen Wohnraum abgegrenzt ist, sondern zu diesem hin offen ausgestaltet ist.