Ausgenommen von der Anrechenbarkeit als lärmempfindliche Räume sind somit lediglich Küchen ohne Wohnanteil. Worin der Unterschied zwischen Küchen mit und ohne Wohnanteil liegt, ist dabei eine Frage der Auslegung, wobei der rechtsanwendenden Behörde ein relativ breiter Ermessensspielraum zukommt. In der die kantonale Praxis wiedergebenden Vollzugshilfe "Bauen in lärmbelasteten Gebieten" des BVU vom April 2017 wird dazu Folgendes ausgeführt (S. 26 f.): "Bei der Beurteilung der Lärmempfindlichkeit von Küchen wird die effektive oder mögliche Möblierung (Tisch und Anzahl Sitzgelegenheiten) im Verhältnis zur Wohnungsgrösse berücksichtigt. Arbeitsküche