5.2.2 Für die Qualifikation von lärmempfindlichen Räumen gilt das Folgende: Art. 2 Abs. 6 LSV Lärmempfindliche Räume sind: a) Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume; b) Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm. Art. 34 LSV 1Der Bauherr muss im Baugesuch angeben: a) die Aussenlärmbelastung, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten sind; b) die Nutzung der Räume; c) die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume.