5.2.1 Nach dem Gesagten sind die Planungswerte aber nicht nur gegenüber den Nachbarliegenschaften einzuhalten, sondern auch gegenüber der eigenen Liegenschaft der Bauherrschaft selbst. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer einerseits, dass es sich vorliegend bei der Küche im Erdgeschoss der Liegenschaft der Bauherrschaft um einen lärmempfindlichen Raum handle, weshalb die Planungswerte bei diesem Fenster einzuhalten seien. Bei der Küche handle es sich um eine solche mit Wohnanteil, womit diese ebenfalls als lärmempfindlicher Raum zu beurteilen sei. Die Küche sei nicht geschlossen, sondern offen;