2.3 der Vollzugshilfe Cercle Bruit). Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers werden die Planungswerte daher um 20 dB(A) tagsüber bzw. 17,8 dB(A) nachts unterschritten, was erheblich ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Empfangsort seiner Liegenschaft (Sitzplatz Wohnzimmerfenster) um einen "sehr lärmempfänglichen Ort" handle, ferner nicht gefolgt werden kann. Massgebend für die Immissionsbemessung ist die Mitte des Fensters von lärmempfindlichen Räumen (vgl. Art. 39 Abs. 1 LSV), wobei diesbezüglich nicht zwischen mehr oder weniger lärmempfindlichen Orten unterschieden wird.