Mit Vornahme der erwähnten Korrektur verursacht die fragliche Wärmepumpe beim ca. 20 m entfernten Fenster eines lärmempfindlichen Raums auf der Parzelle ddd des Beschwerdeführers einen Beurteilungspegel (Lr) von lediglich 27,2 dB(A) nachts bzw. 35 dB(A) tagsüber. Dabei wurde in der Berechnung von einem maximalen Schalleistungspegel (LwA) im schallreduzierten Nachtbetrieb von 54 dB(A) in der Nacht bzw. 59 dB(A) tags, einer Richtwirkungskorrektur DC von +6 dB (Schacht an Fassade), einer Pegelkorrektur K1 von +10 dB (Nacht [vgl. dazu Anhang 6 Ziff. 33 Abs. 1 lit. d LSV]), einer Pegelkorrektur K2 (Hörbarkeit des Tongehalts) von +2 dB (schwach hörbar [vgl. dazu Anhang 6 Ziff.