Dies wird mittels entsprechender Programmierung der Wärmepumpe, die nicht verändert werden darf, sichergestellt. Sollte sich entgegen des vorstehend Gesagten ergeben, dass die Beheizung aufgrund der Betriebszeiteinschränkung ungenügend ist, so hätte die Bauherrschaft dem Gemeinderat diesbezüglich eine Projektänderung einzureichen, in der auch aufzuzeigen wäre, wie der Lärmschutz anderweitig sichergestellt werden kann.