Der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich des ebenfalls vorgenommenen Abzugs in Höhe von 7,8 dB für die Betriebszeiteinschränkung auf 120 Minuten stösst demgegenüber ins Leere. Derartige Betriebszeiteinschränkungen sind – auch bei Wärmepumpen – durchaus üblich und führen erfahrungsgemäss zu keinen Problemen bezüglich des Wärme- und Feuchtigkeitsschutzes. Auferlegt sich eine Bauherrschaft eine solche Beschränkung, ist sie auch zu deren Einhaltung verpflichtet. Dies wird mittels entsprechender Programmierung der Wärmepumpe, die nicht verändert werden darf, sichergestellt.