5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer den im vorliegenden Lärmschutznachweis vorgenommenen Abzug von 3 dB(A) für ein Wetterschutzgitter kritisiert, ist ihm Recht zu geben. Ein solcher Abzug kommt bei im Gebäudeinnern vorgesehenen Wärmepumpen zur Anwendung, sofern beim Fassadenauslass ein Wetterschutzgitter vorgesehen ist (vgl. die entsprechende Skizze in der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit [Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute]: "Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser- Wärmepumpen vom 20. September 2018" [im Folgenden: Vollzugshilfe Cercle Bruit], S. 2, im Internet: www.cerclebruit.ch > Vollzugsordner > 6 Industrie- und Gewerbelärm).