So sei fälschlicherweise ein Abzug von 3 dB für ein Wetterschutzgitter vorgenommen worden, obschon ein solcher Abzug nur bei einer innen platzierten Anlage zur Anwendung gelange. Auch der vorgenommene Abzug für eine Betriebszeitkorrektur (120 Minuten) sei bei einer solchen Anlage nicht zulässig, da dies zur Folge hätte, dass die Anlage nur zwei Stunden (im Gegensatz zu den der Betriebszeit von 720 Minuten im Dauerbetrieb zugrunde gelegten 6 Stunden innerhalb von 24 Stunden) laufe, was zur Folge habe, dass der erforderliche Heizwärmebedarf in der Nacht nicht gedeckt werden könne und der Wärme- und Feuchteschutz, zumindest in