5.1.1 Hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte moniert der Beschwerdeführer einerseits die im Lärmschutznachweis vorgenommenen Abzüge. So sei fälschlicherweise ein Abzug von 3 dB für ein Wetterschutzgitter vorgenommen worden, obschon ein solcher Abzug nur bei einer innen platzierten Anlage zur Anwendung gelange.