Die Parzelle aaa der Beschwerdegegner liegt – ebenso wie die Parzelle ddd des Beschwerdeführers – in der Wohnzone W2b, in der gemäss § 7 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom 24. November 2004 (BNO) die Empfindlichkeitsstufe (ES) II gilt. In dieser Zone sind gemäss Anhang 6 Ziff. 2 LSV für den Lärm von Heizungsanlagen Planungswerte von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (Beurteilungspegel Lr) einzuhalten. Diese Werte dürfen durch den Betrieb der Wärmepumpen bei lärmempfindlichen Räumen (vgl. dazu Art. 2 Abs. 6 LSV) – gemessen in der Mitte der offenen Fenster (Art. 39 Abs. 1 LSV) – grundsätzlich (vgl. Art.