Den ursprünglichen Untergeschossplan, in welchem die Türe im Untergeschoss nicht eingetragen war, hat die Bauherrschaft sodann mit Eingabe vom 3. Januar 2023 korrigiert. Dieser Einwand hat sich mithin erledigt. Inwiefern die übrigen seitens des Beschwerdeführers monierten Ungereimtheiten in Bezug auf den Untergeschossplan (Schutzraum, Lage des Kamins) von Relevanz für die Beurteilung des vorliegenden Bauvorhabens sein sollten, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz im Übrigen nicht. Der entsprechende Einwand erweist sich mithin als unbehelflich. 4. Lärmrechtliche Ausgangslage 4.1