Nicht nachvollziehbar ist sodann die Forderung des Beschwerdeführers nach einer Eintragung der Grösse der Fundation im Plan. Mit dem Gemeinderat ist auch für die Beschwerdeinstanz nicht einsehbar, inwiefern die Dimension des Fundaments baurechtlich von Relevanz sein sollte. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch, diesen Antrag näher zu begründen, weshalb sich Weiterungen dazu auch seitens der Beschwerdeinstanz erübrigen.