So legte die Bauherrschaft dem Lärmschutznachweis hinsichtlich der eigenen Liegenschaft einen Abstand von 3 m zugrunde, wobei sie die Mitte des über der im Erdgeschoss vorgesehenen Wärmepumpe liegenden Fensters im 1. Obergeschoss als massgebend erachtete. Dies scheint angesichts der üblichen durchschnittlichen Geschosshöhe von ca. 3 m (vgl. § 22 Abs. 2 BauV), der Höhe der Wärmepumpe gemäss Herstellerangaben von 1,16 m (vgl. Prospekt "eee", im Internet: www.aaa.ch > Produktkatalog) sowie des Umstands, dass die Emissionen der Wärmepumpe in deren Mitte entstehen und die Immissionen in der Fenstermitte zu messen sind (vgl. § 39 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV;