2 von 12 Zutreffend ist hingegen, dass sich den Baugesuchsunterlagen weder ein Fassaden- noch ein Schnittplan mit Eintragung des Abstands der geplanten Wärmepumpe zum Fenster des nächstgelegenen lärmempfindlichen Raums im Gebäude auf der Bauparzelle selbst entnehmen lassen. Es mag zwar zutreffen, dass der Gemeinderat im Baugesuchsarchiv über die fraglichen Pläne verfügt, es ist dem Beschwerdeführer aber darin zuzustimmen, dass derartige Angaben in die Baubewilligungsakten gehört hätten.