Soweit der Beschwerdeführer das Erfordernis von Projektplänen im Massstab 1:100 mittels Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus den sog. "Richtlinien für die Einreichung des Baugesuchs" (Innenseite des Baugesuchsumschlags) ableitet, verkennt er, dass gemäss diesen Richtlinien ein solcher Plan lediglich für "Hochbauten" erforderlich ist. Bei einer Wärmepumpe handelt es sich indes nicht um eine Hochbaute, sondern um eine technische Anlage. Den Richtlinien lässt sich entnehmen, dass "[f]ür alle übrigen Bauten und Werke […] stets ein Situationsplan […] einzureichen ist. Die Projektpläne richten sich nach Art des Bauvorhabens." Für das vorliegende Bauvorhaben lassen sich den fraglichen