Überflüssige Abklärungen, für die ein Bedürfnis mangelt, sind unverhältnismässig (vgl. zum Ganzen: CHRISTIAN MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, 1991, S. 116 f.). Entsprechend kommt der Behörde in Bezug auf die einzuverlangenden Unterlagen ein Ermessensspielraum zu (Regierungsratsbeschluss [RRB] 2016-000934 vom 24. August 2016, Erw. 2.2). 3.3 Diesbezüglich ergibt sich vorliegend was folgt: