Die Behörde hat vielmehr im Rahmen des Zumutbaren unvollständige Eingaben von Amtes wegen zu ergänzen. Darüber hinaus kann sie die Gesuchstellenden zur Mitwirkung anhalten und gestützt auf § 51 Abs. 3 BauV weitere Beilagen verlangen; dazu ist sie jedoch – aufgrund der Kann-Formulierung – nicht verpflichtet. Vielmehr hat sie bei der Handhabung der gesetzlichen Ordnung im Einzelfall aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes jeweils das Notwendige zu tun und das Unnötige zu lassen. Überflüssige Abklärungen, für die ein Bedürfnis mangelt, sind unverhältnismässig (vgl. zum Ganzen: CHRISTIAN MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, 1991, S. 116 f.).