§ 51 Abs. 1 BauV hält fest, dass das Baugesuch die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne zu enthalten hat. Anders ausgedrückt ist das Baugesuch in der Weise abzufassen, dass die zuständigen Behörden das Projekt auf seine Verträglichkeit mit dem massgebenden Recht überprüfen können. Damit wird die bereits nach § 23 VRPG gegebene Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden konkretisiert. Diese Mitwirkungspflicht entbindet aber die zuständige Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, bei der Ermittlung des massgebenden Sachverhalts mitzuhelfen (§ 17 VRPG). Die Behörde hat vielmehr im Rahmen des Zumutbaren unvollständige Eingaben von Amtes wegen zu ergänzen.