{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-08-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-537_2023-08-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10938", "Checksum": "556e800a203163b3ea5c005b8464ad04"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.537"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.08.2023 EBVU 22.537"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.08.2023 EBVU 22.537"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.08.2023 EBVU 22.537"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmepumpe, Planungswerte, Vorsorgeprinzip, lärmempfindliche Räume\r\n– Ausführungen zu den für die Beurteilung eines Baugesuchs für eine Wärmepumpe erforderlichen Baugesuchsunterlagen (Erw. 3)\r\n– Umfassende lärmrechtliche Beurteilung einer Wärmepumpe (zulässige Abzüge, Bemessung der Planungswerte gegenüber der eigenen Liegenschaft, Standortwahl, Vorsorgemassnahmen) (Erw. 5 und 6)\r\n– Für die Beurteilung einer Küche als nicht lärmempfindlicher Raum ist es unmassgeblich, ob diese eine Türe zum angrenzenden Wohnraum aufweist, sofern der Küchenbereich im Übrigen aufgrund seiner Grösse nicht als Wohnküche gilt und sowohl baulich als auch funktionell klar vom Wohnbereich abgegrenzt ist. 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(Erw. 5.2)\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.22.537\n\nENTSCHEID vom 25. August 2023\n\nA._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 19. September\n2022 betreffend Baugesuch von B._____ und C._____ für Ersatz bestehende Ölheizung durch\neine Luft-Wasser-Wärmepumpe auf Parzelle aaa (Baugesuch 19/2022); Abweisung\n\nErwägungen\n\n3. Mangelhafte Baugesuchspläne und Baugesuchsunterlagen\n\n3.1\n\nIn formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erneut vor, die eingereichten Baugesuchspläne und -unterlagen seien ungenügend. Erforderlich wären seiner Ansicht nach\ninsbesondere folgende zusätzlichen Angaben bzw. Unterlagen:\n\n• die Eintragung der Wärmepumpe im Grundriss Erdgeschoss im Massstab 1:100 vermasst mit Abstand zur Fassade;\n\n• eine Fassadenansicht mit Lage der Wärmepumpe und Eintrag der Fenster;\n\n• ein Schnittplan durch Fassade mit Angabe Oberkante und Unterkante der Wärmepumpe mit Abstand zur Fassade (Freiraum auf der Rückseite);\n\n• die Eintragung der Grösse der Fundation im Plan;\n\n• Angaben, dass die Planungswerte bei den eigenen betroffenen Fenstern sowie bei den betroffenen\nFenstern der Häuser der Parzelle Nr. bbb und ccc eingehalten würden.\n\nEr begründet dies einerseits damit, dass die Wärmepumpe ohne oder mit zu kleinem Abstand gegenüber der Fassade Vibrationen auf die Gebäudehülle übertrage, zumal das Gebäude in Leichtbauweise\nerrichtet worden sei. Zudem schreibe die Gemeinde Q._____ in ihren Richtlinien für die Einreichung\neines Baugesuchs vor, dass ein Situationsplan mit Eintrag der projektierten Baute sowie Projektpläne\nim Massstab 1:100 oder 1:50 einzureichen seien; diesen Vorgaben genügten die eingereichten Unterlagen nicht. Auch im Sinne der Gleichbehandlung sei dies nicht akzeptierbar.\n\nUnzutreffend sei sodann die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach ein vollständig vermasster Situationsplan sowie ein Lärmschutznachweis gegenüber dem Sitzplatz des Einwenders und\ndem nächsten Schlafzimmerfenster der Bauherrschaft nachgereicht worden sein solle. Beim eingereichten Situationsplan handle es sich nicht um einen Projektplan. Zudem müsse die Wärmepumpe in\nder Fassadenansicht eingetragen werden, damit die Lage der lärmempfindlichen Räume (Fenster EG\nund Fenster OG) bestimmt werden könne. Ausserdem lasse sich ohne eine solche auch die Optik nicht\nbeurteilen.\nWeiter macht der Beschwerdeführer geltend, der bei den Baugesuchakten befindliche Untergeschossplan im Massstab 1:100 (vom 19. Mai 2022) entspreche nicht den örtlichen Gegebenheiten. Von aussen führe direkt eine Türe ins Öllager. Dieser Zugang werde von den Bewohnern als Haupthauseingang benutzt. Somit sei anzunehmen, dass beim nachträglichen Einbau der Türe innen auch grössere\nVeränderungen vorgenommen worden seien. Dieser eingereichte falsche Plan sei seiner Annahme\nzugrunde gelegen für eine lnnenaufstellung der Wärmepumpe. Das wäre auch die absolut günstigste\nLösung gewesen. Es gebe auch noch weitere Ungereimtheiten: lm Untergeschoss sei der Kamin\nrechts von der Treppe; im Erdgeschoss sei der Kamin hingegen links von der Treppe. Auf die Pläne\nkönne somit nicht abgestellt werden.\n\n3.2\n\n§ 51 Abs. 1 BauV hält fest, dass das Baugesuch die für die Beurteilung notwendigen Begründungen,\nUnterlagen und Pläne zu enthalten hat. Anders ausgedrückt ist das Baugesuch in der Weise abzufassen, dass die zuständigen Behörden das Projekt auf seine Verträglichkeit mit dem massgebenden\nRecht überprüfen können. Damit wird die bereits nach § 23 VRPG gegebene Mitwirkungspflicht der\nGesuchstellenden konkretisiert. Diese Mitwirkungspflicht entbindet aber die zuständige Behörde nicht\nvon ihrer Verpflichtung, bei der Ermittlung des massgebenden Sachverhalts mitzuhelfen (§ 17 VRPG).\nDie Behörde hat vielmehr im Rahmen des Zumutbaren unvollständige Eingaben von Amtes wegen zu\nergänzen. Darüber hinaus kann sie die Gesuchstellenden zur Mitwirkung anhalten und gestützt auf\n§ 51 Abs. 3 BauV weitere Beilagen verlangen; dazu ist sie jedoch – aufgrund der Kann-Formulierung\n– nicht verpflichtet. Vielmehr hat sie bei der Handhabung der gesetzlichen Ordnung im Einzelfall aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes jeweils das Notwendige zu tun und das Unnötige zu lassen. Überflüssige Abklärungen, für die ein Bedürfnis mangelt, sind unverhältnismässig (vgl. zum Ganzen: CHRISTIAN MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, 1991, S. 116 f.). Entsprechend kommt der\nBehörde in Bezug auf die einzuverlangenden Unterlagen ein Ermessensspielraum zu (Regierungsratsbeschluss [RRB] 2016-000934 vom 24. August 2016, Erw. 2.2).\n\n3.3\n\nDiesbezüglich ergibt sich vorliegend was folgt:\n\n"}