Folglich besteht auch entlang der Einfriedung, welche Teile des Grundstücks der Beschwerdeführenden umgibt (vgl. Situationen C und D gemäss Beschwerdebeilage 4), kein Anspruch nach § 111 Abs. 3 BauG der Beschwerdeführenden auf Übernahme des Unterhalts der Bereiche zwischen der Einfriedung und der Strassengrenze.