Die von den Beschwerdeführenden aufgezählten Arbeiten Jäten, regelmässiges Giessen, regelmässiges Nachfüllen des Rindenmulchs und jährliches Stutzen der Sträucher fallen demzufolge nicht unter den Begriff des Unterhalts im Sinn von § 111 Abs. 3 BauG. In den Bereichen zwischen der Einfriedung und der Strassengrenze (vgl. Situationen A und B gemäss Beschwerdebeilage 4) wächst zudem nicht nur Gras oder sonstige wild wachsende Pflanzen. Die Bereiche wurden mit Rindenmulch bedeckt und damit künstlich gestaltet. Auch dadurch entfällt ein Unterhaltsanspruch nach § 111 Abs. 3 BauG.