Sträucher oder sogar Bäume schneiden dürfte nur erforderlich und damit vom Unterhaltsanspruch noch umfasst sein, wenn es sich um wild wachsende Pflanzen handelt. Unterhalt, der durch künstliche Bepflanzung (Hecken, Sträucher, Bäume und weitere Pflanzen), Bauten oder sonstige Gestaltung des Streifens verursacht wird, geht über den erforderlichen Unterhalt hinaus und ist somit vom Unterhaltsanspruch nicht mehr umfasst. Eine solche künstliche Bepflanzung oder Gestaltung des Streifens durch die Grundeigentümer erfolgt freiwillig.