Die Grundeigentümerinnen können demzufolge Unterhalt in dem Umfang verlangen, als er erforderlich ist, damit ihnen in der Regel für den Unterhalt des nicht nutzbaren Landstreifens möglichst kein Aufwand entsteht. Dabei handelt es sich um Unterhaltsarbeiten wie Gras schneiden oder Abfall entfernen. Sträucher oder sogar Bäume schneiden dürfte nur erforderlich und damit vom Unterhaltsanspruch noch umfasst sein, wenn es sich um wild wachsende Pflanzen handelt.