Wie vorne dargestellt, soll nach Sinn und Zweck der Bestimmung die Belastung der Grundeigentümer gemindert werden, indem die Strasseneigentümerinnen den Unterhalt eines nicht nutzbaren Streifens zwischen Einfriedungen und Strassengrenzen, des "Niemandslands", auf Verlangen der Grundeigentümer übernehmen. Art und Umfang des Unterhalts richten sich nach diesem Zweck sowie nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit in der