Dieser Auffassung ist aber nicht zu folgen. Sie widerspricht dem klaren Wortlaut von § 111 Abs. 3 BauG, wonach zwischen Einfriedungen und Strassengrenzen Landstreifen liegen und damit keine weiteren Bauten, insbesondere auch keine Stützmauern. Besteht wie vorliegend zwischen Einfriedung und Strassengrenze noch eine Stützmauer, liegt der Landstreifen zwischen der Stützmauer und der Strassengrenze. Ein triftiger Grund für die Annahme, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei, besteht nicht. 4.