Folglich besteht entlang der Stützmauer, welche Teile des Grundstücks der Beschwerdeführenden umgibt (vgl. Situationen C und D gemäss Beschwerdebeilage 4), nach § 111 Abs. 3 BauG kein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Übernahme des Unterhalts der Bereiche zwischen der Stützmauer und der Strassengrenze. 3.7 Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, aufgrund des Umstands, dass auf dem Terrain direkt hinter dem oberen Abschluss der Stützmauer eine Einfriedung stehe, bestehe ein Anspruch auf Unterhalt durch die Gemeinde nach § 111 Abs. 3 BauG.