Wie zudem die Auslegung von § 111 Abs. 3 BauG ergibt, darf vom klaren Wortlaut der Bestimmung nicht abgewichen werden. Das heisst, die Strasseneigentümer haben auf Verlangen der Grundeigentümerinnen den Unterhalt nur zu übernehmen, wenn es sich um Landstreifen zwischen Strassengrenzen und Einfriedungen handelt, nicht aber wenn es sich um Landstreifen zwischen Strassengrenzen und Stützmauern handelt. Im letzteren Fall besteht demzufolge kein Anspruch der Grundeigentümer auf Übernahme des Unterhalts durch die Gemeinde als Strasseneigentümerin.