Im Ergebnis handelt es sich bei der Mauer, welche Teile des Grundstücks der Beschwerdeführenden umgibt (vgl. Situationen C und D gemäss Beschwerdebeilage 4), um eine Stützmauer. Die Qualifikation der Mauer als Stützmauer durch den Gemeinderat ist damit korrekt. Dort wo das Grundstück der Beschwerdeführenden nicht von der Mauer, sondern nur von einer Hecke umgeben wird (vgl. Situationen A und B gemäss Beschwerdebeilage 4), handelt es sich um eine Einfriedung.